Geschäftliche Fahrten mit Tücken
(verpd) Führen zum Ort einer Außendiensttätigkeit zwei entfernungsmäßig gleich lange Verkehrswege, so handelt es sich unabhängig vom Motiv, aus welchem der Außendienstler einen der beiden Wege wählt, um einen vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Betriebsweg.
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