BFH-Urteil zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Im Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Der Arbeitgeber war als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Trinkgelder eingeschaltet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld.
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