Besetzungsrüge | Sieben Monate und 23 Tage Vakanz sind nicht hinnehmbar
Der Vorsitzende ist nur im Sinne des § 21f Abs. 2 S. 1 GVG verhindert, wenn er vorübergehend verhindert ist. Unzulässig ist es daher, wenn der ordentliche Vorsitzende dauernd oder für eine unabsehbare Zeit vertreten wird.
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