Zu den Grenzen der „Sachwalterrechtsprechung“
Im Streitfall schlossen der Kläger und dessen Ehefrau einen schriftlichen Maklervertrag mit dem beklagten Versicherungsmakler. Als „Gegenstand des Auftrags“ wurden die Sparten Privathaftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Glas und Kfz aufgeführt. Informationen über weitere Risiken – insbesondere Risiken des vorhandenen Gewerbebetriebs – mussten separat schriftlich vom Kunden angefordert werden. Nach Abschluss des Maklervertrages brannte aufgrund Brandstiftung ein Lagerzelt mit Heuballen, für das kein Versicherungsschutz bestand, ab.
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