Vorsorgevollmacht | Betreuer widerruft Vorsorgevollmacht
Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden: Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu BGH FamRZ 14, 192; 12, 1631). Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen (BGH 28.7.15, XII ZB 674/14, Abruf-Nr. Abruf-Nr.: 179039 ).
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