Ratgeber: Vorsicht vor Verkehrsverstößen im Ausland

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Ratgeber: Vorsicht vor Verkehrsverstößen im Ausland

Deutsche Urlauber, die im Ausland mit dem Auto unterweges sind, sollten sich strikt an die im jeweiligen Land geltenden Straßenverkehrsordnungen halten. Die Missachtung von Tempolimits, Vorfahrtsgebote oder ähnlichen Bestimmungen können empfindliche Konsequenzen haben, warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD). Die ausländische Bestimmungen und Verfahrensvorschriften weichen teilweise erheblich von deutschen Vorschriften ab. Beispielsweise ist Licht am Tag bei Pkw in vielen europäischen Staaten Vorschrift. Das Spektrum der Bußgelder bei Nichtbeachtung reicht von sechs Euro in Litauen bis zu 300 Euro in Portugal. Sogar ein Fahrverbot kann dort bei Missachtung ausgesprochen werden. Auch bei den Promillegrenzen existieren noch immer gravierende Unterschiede. Während beim Nachbarland Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, ist in England ab 0,8 Promille eine Sanktion fällig. Die Strafen sind empfindlich und rangieren zwischen 150 Euro in Belgien bis zu 10 000 Euro in Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland, drohen auch Haftstrafen. Fast überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. Bis zu 300 Euro können bei Zuwiderhandlung beispielsweise in Spanien fällig werden. Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen ist aufgrund eines umgesetzten EU-Rahmenbeschlusses auch in Deutschland möglich. Fast alle EU-Staaten – bis auf Italien – haben den Beschluss umgesetzt. Vollstreckt werden können Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs und gegen Lenk- und Ruhezeiten, die einem Betrag von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten entsprechen. Das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ), Bonn prüft und vollstreckt. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die eingeholten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen. Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. Der AvD weist darauf hin, dass betroffene Autofahrer nach den europäischen Rechtshilfeübereinkommen das Recht haben, die Bußgeldbescheide bzw. Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt zu erhalten. Bei Missachtung dieser Verpflichtung muss das Bundesamt dementsprechend ein Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland zurückweisen. Die in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschalteten privaten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben keine staatlichen Befugnisse. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern überprüfen zu lassen. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel Foto: Auto-Medienportal.Net/AvD klein (129 kB) mittel (2,41 MB) groß (2,41 MB)

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