Lebensversicherung: BGH hat erneut zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen entschieden
Lebensversicherer dürfen, insofern der Versicherungsnehmer rechtsgültig seinen Widerruf zur Police erklärt, nur bestimmte Kosten von der sodann zu leistenden Rückerstattung abziehen. Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Abschluss- und Verwaltungskosten. Dies entschied am 29.07.2015 der Bundesgerichtshof weiterlesen
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