Krankengeld: Kasse stoppt Zahlung zu Unrecht
Eine Patientin mit erheblichen Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden war von ihrem Arzt „bis auf weiteres“ krankgeschrieben. Er hatte auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Wiedervorstellungstermin vermerkt, zu dem die Patientin das nächste Mal in die Praxis kommen sollte. Ihre Krankenkasse hörte ab diesem Datum auf, Krankengeld zu zahlen. Dagegen legte die Frau Widerspruch ein und klagte durch zwei Instanzen gegen die Krankenkasse. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab ihr schließlich recht: Die bloße Nennung eines Wiedervorstellungstermins heiße nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin begrenzt ist (Az. L 5 KR 254/14). Ihre Ärzte und ein gerichtlich bestellter Gutachter hatten bestätigt, dass die Frau nicht arbeitsfähig war. Die Kasse muss ihr nun für mehr als zwei Monate Krankengeld nachzahlen.
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