Krankengeld: Kasse stoppt Zahlung zu Unrecht

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Krankengeld: Kasse stoppt Zahlung zu Unrecht

Eine Patientin mit erheblichen Wirbelsäulen- und Schulter­beschwerden war von ihrem Arzt „bis auf weiteres“ krank­geschrieben. Er hatte auf der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung einen Wieder­vorstellungs­termin vermerkt, zu dem die Patientin das nächste Mal in die Praxis kommen sollte. Ihre Krankenkasse hörte ab diesem Datum auf, Krankengeld zu zahlen. Dagegen legte die Frau Wider­spruch ein und klagte durch zwei Instanzen gegen die Krankenkasse. Das Landes­sozialge­richt Rhein­land-Pfalz gab ihr schließ­lich recht: Die bloße Nennung eines Wieder­vorstellungs­termins heiße nicht, dass die Arbeits­unfähigkeit bis zu diesem Termin begrenzt ist (Az. L 5 KR 254/14). Ihre Ärzte und ein gericht­lich bestellter Gutachter hatten bestätigt, dass die Frau nicht arbeits­fähig war. Die Kasse muss ihr nun für mehr als zwei Monate Krankengeld nach­zahlen.

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