Beschädigung durch Mäharbeiten kann unabwendbar sein

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Beschädigung durch Mäharbeiten kann unabwendbar sein

Im Streitfall war die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs. An dem von ihr befahrenen Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für ca. 680 Euro instand zu setzenden Schaden erlitt.

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