Auto­versicherung: Der Kasko­schutz greift sofort

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Auto­versicherung: Der Kasko­schutz greift sofort

Gibt ein Kfz-Versicherer einem Kunden, der ein Auto zulassen will, vorläufigen Deckungs­schutz, gilt das auch für die Kasko – wenn der Kunde das so beantragt hat. In der Praxis läuft es oft so, dass Auto­käufer beim Versicherer anrufen und um Deckung für Haft­pflicht und Kasko bitten. Der Versicherer mailt dann eine elektronische Versicherungs­bestätigung. Doch die erstreckt sich mitunter nur auf die Haft­pflicht. So ging es einem Berliner, dem sein VW Sharan geklaut wurde, noch bevor er ihn zugelassen hatte. Mündlich hatte er Teilkasko­schutz beantragt. Doch die Versicherung zahlte nicht. Im Klein­gedruckten war die Kasko ausgeschlossen. Damit kam sie vor dem Kammerge­richt Berlin nicht durch. Der Hinweis war zu leicht zu über­sehen. Er hätte ausdrück­lich und eindeutig sein müssen (Az. 6 U 22/14). Entscheidend war, dass der Kunde seinen Teilkasko­wunsch beweisen konnte. Er war mit einem Zeugen beim Versicherungs­makler gewesen.

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