Vom Versicherer ermittelter höherer Restwert ist bei Weiternutzung des Fahrzeuges nicht anzurechnen
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Totalschaden weiter, so ist ihm lediglich der in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten festgehaltene, auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert anzurechnen. Ein vom Versicherer eingeholtes, höheres Gebot aus dem Internet braucht er sich nicht entgegen halten zu lassen. Dies ist einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg (LG Duisburg, 30.01.2015 - 2 O 142/14) zu entnehmen.
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