Rentenartwechsel nicht zulässig
Im Streitfall hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund einen Wechsel in die zum 01.07.2014 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr (§ 236b SGB VI) abgelehnt. Die Versicherte hatte bereits seit dem 01.05.2013 Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7% für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen.
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