Policenmodell: BGH legt Kriterien zur Höhe des Rückzahlungsbetrages nach Widerspruch fest
In den dem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Verfahren hatten die Kläger bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte aufgrund der Kündigungen den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus.
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