GGFs haben keinen Schutz bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen im Insolvenzfall
Viele arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungen sind, solange sie noch nicht arbeitsrechtlich unverfallbar sind, mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht mit Vorbehalt ausgestattet. Hier hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren sehr arbeitnehmerfreundlich entschieden, dass im Falle einer Unternehmensinsolvenz der Vorbehalt im Einzelfall sehr kritisch zu prüfen ist und der Vorbehalt der Unverfallbarkeit regelmäßig nicht greift. Doch wie sieht das im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) aus? Damit hatte sich nun der BGH zu befassen und gestand dem GGF diesen Schutz nicht zu (BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13).
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