Franchising: Kein Ausgleichsanspruch ohne Verpflichtung zur Kundenstammübertragung
Ergibt sich aus Vertragshändler- oder Franchiseverhältnissen keine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes, scheidet ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach Ende der Geschäftsbeziehung aus. Dies gilt auch, wenn die Kunden dem Unternehmer durch vertragswidriges Verhalten faktisch erhalten bleiben können oder – wie oftmals im Falle des Franchisings – sogar tatsächlich erhalten bleiben. Mehr zum Thema 'Kundendaten'... Mehr zum Thema 'Ausgleichsanspruch'...
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