Einzusetzendes Vermögen | BGH stellt Altersvorsorge des verheirateten und nicht erwerbstätigen Kinds auf den Prüfstand
Der Gesetzgeber fordert von den Bürgern zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Hierfür muss die aus den monatlichen Einkommensrücklagen gebildete Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen vor Elternunterhaltsansprüchen nach § 1603 Abs. 1 BGB geschützt sein. Diese generalisierende Betrachtungsweise aus seiner Entscheidung vom 30.8.06 (XII ZR 98/04) hat der BGH in einer neuen Entscheidung modifiziert. Sie betrifft den Fall, dass das unterhaltspflichtige Kind in einer Alleinverdienerehe lebt und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt.
Weiterlesen auf: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern - Recht - Wirtschaft GmbH & Co. KG