Einzusetzendes Vermögen | BGH stellt Altersvorsorge …

Einzusetzendes Vermögen | BGH stellt Altersvorsorge des verheirateten und nicht erwerbstätigen Kinds auf den Prüfstand

Einzusetzendes Vermögen | BGH stellt Altersvorsorge des verheirateten und nicht erwerbstätigen Kinds auf den Prüfstand © fotomek / Fotolia.com

Der Gesetzgeber fordert von den Bürgern zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Hierfür muss die aus den monatlichen Einkommensrücklagen gebildete Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen vor Elternunterhaltsansprüchen nach § 1603 Abs. 1 BGB geschützt sein. Diese generalisierende Betrachtungsweise aus seiner Entscheidung vom 30.8.06 (XII ZR 98/04) hat der BGH in einer neuen Entscheidung modifiziert. Sie betrifft den Fall, dass das unterhaltspflichtige Kind in einer Alleinverdienerehe lebt und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt.

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