Dienstwagen | 1%-Regelung gilt für jeden angefangenen Monat und nicht tageweise
Der private Nutzungsvorteil eines Dienstwagens ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Das gilt selbst dann, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer nur zeitweise zur Verfügung steht (FG Baden-Württemberg 24.2.15, 6 K 2540/14).
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