BGH zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Bei einer widerspruchsbedingten Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen muss sich der Versicherungsnehmer die Vorteile des Versicherungsschutzes anrechnen lassen. Zusätzlich sind auch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil in Abzug zu bringen. Nicht abzuziehen seinen dagegen Abschluss- und Verwaltungskosten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 29.07.2015 entschieden (Az.: IV ZR 384/14; IV ZR 448/14). Weiterlesen
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