BGH-Urteil: bAV-Bezugsberechtigung bei GGF widerrufbar
Die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht widerrufbar. Eine Ausnahme bilden Gesellschafter-Geschäftsführer
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