Zu den Grenzen der Vorsorgevollmacht
Das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel Fixierungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Demnach kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt. Dies hat die 2.
Weiterlesen auf: AssCompact