GEMA: Niederlage der GEMA beim BGH
Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in den Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist nicht öffentlich und damit gegenüber der GEMA auch nicht vergütungspflichtig. Dies gilt auch für andere Praxen wie die von Steuerberatern und Rechtsanwälten. Mehr zum Thema 'GEMA'...Mehr zum Thema 'Zahnarzt'...Mehr zum Thema 'Steuerberater'...Mehr zum Thema 'Rechtsanwalt'...Mehr zum Thema 'Bundesgerichtshof (BGH)'...Mehr zum Thema 'Radio'...
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