Der will doch nur spielen
(verpd) Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführt, muss die Tiere so halten, dass von ihnen keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, denen sie beim Ausführen begegnen. Eine Haftungsverpflichtung besteht folglich auch dann, wenn die Hunde vorschriftsmäßig angeleint waren und trotzdem einen Schaden verursachen, so das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (9 U 91/14).
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