Bilanzierung | Ein steuerlich nicht anerkanntes Angehörigen-Darlehen darf nicht als Verbindlichkeit passiviert werden
Das dem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich – mit Blick auf den Fremdvergleichs aber nicht steuerrechtlich – anzuerkennen ist, gehört nicht in das Betriebsvermögen, sondern in das Privatvermögen des Betriebsinhabers. Die Zinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar und die Darlehensvaluta selbst ist dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Wenn und soweit die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist sie in der Bilanz als Einlage zu erfassen nicht aber als Verbindlichkeit gegenüber Dritten (BFH 22.4.15, IV B 76/14).
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