Anlageberatung: BGH: Anleger dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen
Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Mitverschulden des Anlegers kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt. Mehr zum Thema 'Anlageberatung'...Mehr zum Thema 'Geldanlage'...Mehr zum Thema 'Altersvorsorge'...
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