Unfallversicherung | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erstbemessung
1. Bei einem Rechtsstreit um die Erstbemessung des Invaliditätsgrads kommt es nur dann auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfallereignis an, wenn bei Klageerhebung bedingungsgemäß noch eine Nachprüfung möglich ist. Ansonsten ist der Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfallereignis bzw. der Zeitpunkt einer einvernehmlichen Begutachtung nach Abschluss des Heilverfahrens maßgeblich. 2. Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der dieser zugrunde liegenden gutachterlichen Untersuchung, die außerhalb der 3-Jahresfrist liegt, kommt es nicht an (entgegen OLG Düsseldorf VersR 13, 1573). 3. Der Bemessung des Invaliditätsgrads sind alle zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde zu legen. 4. Eine später vorgenommene Sprunggelenksversteifung bleibt unberücksichtigt, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag erörtert oder in Betracht gezogen wurde, die spätere Notwendigkeit aber noch nicht absehbar war. (OLG Hamm 25.6.14, 20 U 61/14, Abruf-Nr. 144307 )
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