Sachverständigenhonorar | Geschädigter muss nicht den nächstgelegenen Sachverständigen beauftragen
Der Geschädigte muss insbesondere im ländlichen Raum nicht zwingend den Schadengutachter auswählen, der den kürzesten Anfahrtsweg hat, um die Position der Fahrtkosten in der Gutachtenrechnung niedrig zu halten. So hat es das AG Dillingen an der Donau entschieden und dabei einen 30,8 km entfernt gelegenen Sachverständigen als zulässige Wahl angesehen, obwohl ein anderer Sachverständiger sein Büro nur 6 km vom Geschädigten entfernt hatte.
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