Keine Wartepflicht des Geschädigten auf ein höheres Restwertgebot des Versicherers
Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen, nach Richtlinie des Bundesgerichtshofs ermittelten Restwert veräußert, ohne dabei ein Restwertgebot des regulierenden Versicherers abgewartet zu haben. Dies geht aus einer Entscheidung des AG Ravensburg (AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13) hervor.
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