Insolvenz | Bewusst unrichtige Angaben werden bestraft
Verschweigt der Schuldner einen Gläubiger, muss er darlegen, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Ansonsten ist die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen (AG Göttingen 23.12.14, 74 IK 83/14, Abruf-Nr. 144351 ).
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