Geschwindigkeitsüberschreitung | Messauswertung durch Private
Hat die Verwaltungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung, deren Ergebnis ggf. schließlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung führen soll, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmen gegeben, besteht hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot (AG Parchim 1.4.15, 5 OWi 2215/14, Abruf-Nr. 144409 ; AG Kassel 14.4.15, 385 OWi - 9863 Js 1377/15, Abruf-Nr. 144406 ).
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