Gebäudeversicherung | Brand in der Teeküche – Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters
Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden und die entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung zurück gewiesen, dass die Arbeitnehmerin in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen sei.
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