Bundesgerichtshof erleichtert Kompensation im Versorgungsausgleich
Im neuen Versorgungsausgleichsrecht hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass bei einer internen Teilung der Ausgleichsberechtigte nur eine Altersrente bei der Teilung erhält und die vorzeitigen Risiken wie Invalidität und Tod nicht abgedeckt werden müssen. Denn dies könnte die Versorgungsträger bzw. Arbeitgeber unangemessen belasten. Allerdings muss der Ausgleichsberechtigte für den Wegfall der vorzeitigen Risiken einen Ausgleich, die sog. Kompensation, erhalten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG). Offen war aber, wie die Kompensation geregelt und ausgestaltet werden muss; ob bereits die Teilungsordnung selbst Bestimmungen darüber enthalten muss; wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten. Dazu hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH, 25.02.2015, XII ZB 364/14) geäußert.
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