Zum Umfang der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde
Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht auf die Frage, ob das im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist. Sie erbringt nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das bezeichnete Schriftstück zugestellt worden ist.
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