Klare Worte ans Amtsgericht zum Thema "vollendeter Diebstahl"
Die Darlegung in den Urteilsgründen, der Täter habe das Diebesgut "entwendet", reicht ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben nicht aus, eine Wegnahme des Gegenstandes festzustellen und die Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls zu rechtfertigen.
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