FG Hamburg: Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH kein geldwerter Vorteil für die angestellten Anwälte
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2014 entschieden. Die Beiträge würden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde (Az.: 2 K 95/14, BeckRS 2015, 94110). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 74/14 die Revision anhängig. Weiterlesen
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