BGH: Verjährung des Bereicherungsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. beginnt mit Schluss des Widerspruchsjahrs
Die dreijährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche eines Versicherungsnehmers nach Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Widerspruch erklärt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.04.2014 entschieden (Az.: IV ZR 103/15). Weiterlesen
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