Bevollmächtigung | Bankgeschäfte: Vorlage der Vorsorgevollmacht genügt
Vorsorgevollmachten sind nur wirkungsvoll, wenn sie Ärzten, Gerichten oder Banken bekannt sind bzw. vorgelegt werden. Letztere können sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie eingesetzten Bevollmächtigten den Zugriff auf Konten verweigern und Bedingungen stellen, die über die Vorlage der Vorsorgevollmacht hinausgehen.
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