Unfallschadensregulierung | Zur Anwendung der BVSK-Honorartabelle bei der Ermittlung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten
1. Bei der Geltendmachung von Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht bildet die Spanne des Honorarkorridors der jeweiligen BVSK-Honorarbefragung die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB hinsichtlich Grundhonorar und Nebenkosten ab. 2. Die Üblichkeit von Preisen kann nicht mithilfe von Berechnungen, sondern allein mithilfe von Erhebungen ermittelt werden. 3. Abzustellen ist auf die Erhebung, die zur Zeit der Beauftragung des Sachverständigen die derzeit aktuell veröffentlichte Liste ist. (LG Kiel 19.12.14, 1 S 59/14; 1 S 65/14, Abruf-Nr. 144064 )
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