Oberlandesgericht Düsseldorf | Es ist mein ausdrücklicher Wille, dass die gesamte Verwandtschaft nichts erbt
Ergibt die Auslegung eines wirksamen handschriftlichen Testaments, dass es dem Erblasser für den Fall des doppelten Vorversterbens jeweils der zu Alleinerben eingesetzten Mutter und des Vaters darauf ankam, dass „keiner von meiner Verwandtschaft etwas erbt“ und der Nachlass „einem wohltätigen Zweck zugeführt wird“, liegt nach dem Versterben beider Elternteile das Erbrecht beim Fiskus, der aber durch die Zweckauflage gebunden ist, die Nachlassgegenstände den im Testament beispielhaft aufgeführten Wohltätigkeitsorganisationen zuzuführen (OLG Düsseldorf 2.9.14, 3 Wx 80/13).
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