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EuGH: Nur finanzielle Haftung von nicht für Grundstücksverschmutzungen verantwortlichen Eigentümern mit EU-Recht vereinbar

Nationale Vorschriften, die keine Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegenüber den für eine Verschmutzung ihrer Grundstücke nicht verantwortlichen Eigentümern vorschreiben, sind mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.03.2015 zum italienischen Recht entschieden. Den EU-Staaten stehe es frei, lediglich eine begrenzte finanzielle Haftung dieser Eigentümer für den Fall vorzusehen, dass solche Maßnahmen von den Behörden ergriffen werden (Az.: C-534/13). Weiterlesen

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