Anwaltszwang | Kostenantrag erfordert nicht immer eine Anwaltsbestellung
Es ist nicht erforderlich, dass der aufseiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO einen beim BGH zugelassenen Anwalt bestellt.
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