Pauschale der Deutschen Bank für geduldete …

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Pauschale der Deutschen Bank für geduldete Kontoüberziehung ist sittenwidrig

Die Deutsche Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale ist sittenwidrig, weil sie bei einer geringfügigen Überziehung „außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung“ steht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Kunden der Deutschen Bank, die ihr Konto nur um ein paar Euro oder kurzfristig überziehen, werden durch die Pauschale unverhältnismäßig belastet“, kritisiert Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. „Umgerechnet führt sie zu Zinssätzen bis weit über 1.000 Prozent.“ Überzieht ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal. Der Mindestbetrag trifft vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen. Wer zum Beispiel sein Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro überzieht, müsste bei einem Zinssatz von 15,70 Prozent eigentlich nur 2 Cent Überziehungszinsen zahlen. Durch den Mindestbetrag von 6,90 Euro kassiert die Bank das 345-fache. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent. Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine „exorbitante hohe Gegenleistung“, monierten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich „unter keinen Umständen“ rechtfertigen. Der Mindestbetrag weicht nach Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt. Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale auch die Bonitätsprüfung extra vergüten – eine Leistung, die sie ausschließlich in eigenem Interesse erbringt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig. Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 4.12.2014, Az. 1 U 170/13 – nicht rechtskräftig

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