Einspruch einlegen! | Datenzugriffsrecht auf freiwillig oder aus berufsrechtlichen Gründen geführte Daten (im Rahmen einer Außenprüfung)
Sind von einem Warenwirtschaftssystem programmgesteuert abgespeicherte Einzeldaten keine nach § 147 Abs. 1 AO gesondert aufzubewahrenden Unterlagen, so besteht hierauf auch kein Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde gemäß § 147 Abs. 6 AO (FG Münster 7.11.14, 14 K 2901/13 AO, Rev. nicht zugelassen; ).
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