Bemessung des Schadenersatzes bei zerstörter Webseite
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster, der aufgrund eines Hostingvertrages eine Webseite betreut, auf Basis seiner vertraglichen Nebenpflichten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss (LG Duisburg, 25.7.2014 - 22 O 102/12). Treten aufgrund fehlender Backups bzw. Sicherungskopien Datenverluste auf, muss der Webhoster dafür aufkommen. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite erfolgt allerdings ein Abzug "neu für alt".
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