Beitragsrückerstattung | Krankheitskosten, die nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden, sind keine Sonderausgaben
Mit Urteil vom 17. November 2014 (Az. 5 K 149/14 E) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
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