Aufklärungspflicht des Vermittlers bei Wechsel der Lebensversicherung
Ein Versicherungsvermittler muss seinen Kunden bei einem Wechsel der Lebensversicherung insbesondere darauf hinweisen, welche Risiken und Folgen sich aus der vorzeitigen Kündigung der bestehenden und dem Abschluss einer neuen Versicherung ergeben können. Beachtet der Vermittler die Dokumentationspflicht nicht, kann dies nach §§ 61,62 VVG zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. So hat es der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BGH, 13.11.2014 - III ZR 544/13) gesehen.
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