Arglistige Täuschung beim Hauskauf: Alufolie unter der Tapete gegen Feuchtigkeit
Nach Urteil des OLG Oldenburg (Az. 1 U 129/13) könne sich der Verkäufer eines Hauses nicht auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen, wenn dieser arglistig gehandelt habe. Er habe von der Feuchtigkeit in den Wänden gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
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