Zur Bestimmung des abzugsfähigen Restwertes
Nach A.2.7.1a AKB 2010 ist der in Abzug zu bringende Restwert der Betrag, der nach Verkauf des beschädigten Fahrzeuges tatsächlich bei dem Versicherungsnehmer verbleibt. Unterliegt der Verkauf der Umsatzsteuerpflicht, so ist der Nettorestwert anzurechnen, andernfalls ist der Preis maßgeblich, den der Versicherungsnehmer tatsächlich zu erzielen vermag. Das Angebot eines Restwertkäufers einem Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegenüber ist dabei dahingehend auszulegen, ob das Angebot brutto oder netto zu verstehen ist. Dies ist einem jüngst erschienenen Urteil des Bundesgerichtshofes zu entnehmen (BGH, 10.09.2014 - IV ZR 379/13).
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