Versicherungsrecht | Scheckeinlösung ist kein Anerkenntnis der Kürzung
Schickt der Versicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an. Diese Entscheidung traf das LG Zwickau.
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