Versicherer darf maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen
Ein Versicherer darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene "Kundenservice"-Stelle benennen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (OLG Hamm, 18.11.2014 - 4 U 90/14).
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