P-Konto | BGH zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei P-Konto
Gepfändetes Guthaben auf einem P-Konto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH 4.12.14, IX ZR 115/14).
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